Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, der dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gibt, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer überwachen können. Dies gilt auch dann, wenn keine Überwachung beabsichtigt ist, sondern die Software nur potenziell dazu geeignet wäre.
Inhaltsverzeichnis
Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Softwareeinführung)
Eine Software ist mitbestimmungspflichtig, wenn sie: Eine technische Einrichtung ist (Software zählt immer als technische Einrichtung.), objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Software tatsächlich zur Überwachung nutzt – die bloße Möglichkeit genügt (Beispiele: Logfiles, Nutzungsstatistiken, Aktivitätsprotokolle, Erfassung von Eingaben) oder im Betrieb eingesetzt wird (Software, die im betrieblichen Alltag genutzt wird, fällt automatisch darunter.).
Man kann sich natürlich gut darauf vorbereiten und den Betriebsrat rechtzeitig einbinden, dafür ein paar Praxishinweise:
- Frühzeitige Einbindung des Betriebsrats,
- Datenschutz-Folgenabschätzung bereitstellen (DSGVO),
- Transparente Darstellung aller Funktionen,
- Deaktivierung von Standard-Überwachungsfeatures dokumentieren,
- Betriebsvereinbarung erstellen (Zweck, Umfang, Daten, Rechte).
In der Regel kann man dieses Prozess mit dem Betriebsrat umsetzen, in Betrieben mit größeren Mitbestimmungsgremien gibt es oft auch einen IT Ausschuss, der die technischen Themen bespricht und Empfehlungen an den Betriebsrat geben kann.
Mitbestimmung nach § 98 BetrVG (Schulungsmaßnahmen)
Die Mitbestimmung bei Schulungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG) – Schulungen – fallen grundsätzlich unter die „betriebliche Berufsbildung“ im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG.
Dazu zählen gemäß Rechtsprechung und Kommentierung: Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung. Der Begriff wird weit ausgelegt, d. h. alle Maßnahmen, die Qualifikation, Wissen oder Fähigkeiten der Beschäftigten erweitern, fallen darunter.
Die Mitbestimmung gilt dann für
- Inhalte und Ablauf der Schulung,
- Auswahl der Teilnehmer,
- Durchführungsmodalitäten und Zeiträume und
- Auswahl externer Schulungsanbieter.
In der Regel kann man dieses Prozess mit dem Betriebsrat umsetzen, in Betrieben mit größeren Mitbestimmungsgremien gibt es oft auch einen Bildungsausschuss oder ähnliches, der die Schulungsmaßnehmen bespricht und Empfehlungen an den Betriebsrat geben kann.
Betriebsvereinbarung
Normalerweise laufen diese Prozesse in einen Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die eine Gültigkeit hat, wie ein Gesetz, da der Geltungsbereich das Unternehmen beinhaltet. Es ist eine Anlage zum Arbeitsvertrag und sollte bei Einstellungen auch neuen Mitarbeitenden ausgehändigt werden.
Eine Betriebsvereinbarung bedarf einer bestimmten Form und bestimmten Inhalten. Dabei hat sich oft ergeben, dass man für jede einzelne Software alle Regelungen in ein, oft mehrseitiges, Dokument schreibt. Bedeutet aber auch, pro Software ein Vertrag, je mehr Software, desto mehr Dokumente.
Erfahrungsgemäß erfasst man aber auch in jedem Dokument generelle Regelungen wiederholend, wie zum Thema Datensicherheit, Datenschutz und Leistungs- und Verhaltenskontrollen. Dieser traditionelle Ansatz (siehe Bild) hat sich zwar bewährt, führt aber zu einer gewissen Unübersichtlichkeit und dem, was viele Menschen eben machen (Das ist keine Kritik.), man überliest irgendwann relevante Informationen.
Regeln, was die Ausnahme ist
Ein anderer Ansatz ist jener, der hier im Bild zu sehen ist. Zunächst regelt man generell / allgemein Themen wie Datensicherheit, zum Beispiel Löschfristen und Rollen- und Berechtigungskonzept, Datenschutz, zum Beispiel Datenkategorien und Zwecke oder Teilen von Daten und Leistungs- und Verhaltenskontrollen. Daraus entstehen 2 bis 3 Regel-Betriebsvereinbarungen, die letztlich für alle Software gelten.
Letztlich muss man bei der eigentlichen Softwareeinführung dann nur noch das regeln, was in den Regel-Betriebsvereinbarungen nicht geregelt wurde, also die Ausnahmen. Diese Ausnahmen können dann eben sein, dass Software auch personen Bezogene Daten verwendet, nämlich aus einem bestimmten Zweck.
In diesem Bild sieht man, dass man dann auch genau so Künstliche Intelligenz einführen kann, die also als reiner Dienst, integriert in Software oder eine KI als Agent verwendet wird.
Prinzipiell ist ein solcher Prozess wesentlich effektiver, man spart sehr viel Zeit. Was es aber auf jeden Fall voraussetzt ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, also Vertrauen.

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