Gutachten bestätigt: AfD Verbotsverfahren möglich

Auf Demokraten, Mehrheiten suchen, Verbotsverfahren einleiten!

Das Gutachten mit dem Titel „Ist die Alternative für Deutschland verfassungswidrig?“ untersucht im Auftrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), ob die AfD nach Art. 21 Abs. 2 GG als verfassungswidrig einzustufen ist, weil sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger*innen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht. Erstellt wurde es von einem Autor*innenteam unter der Leitung von Dr. Bijan Moini gemeinsam mit Arash Bakhtiari, Valentina Chiofalo, Jonas Deyda, Charlotte Eichler, Helen Greiner und Dr. Patrick Wielowiejski, unterstützt von einem größeren Rechercheteam.

Die Arbeit wurde ausschließlich aus privaten Spenden finanziert. Mit gut 3.000 Seiten und mehr als 2.500 Belegen ist es methodisch sehr breit angelegt: Ausgewertet wurden über 50 Kurz- und Langfassungen von Wahlprogrammen sowie das Grundsatzprogramm, knapp zehn Beschlüsse von Parteigremien, rund 7.700 Bundestags- und knapp 70.000 Landtags-Drucksachen, 54.972 Pressemitteilungen sowie 2.928.163 Social-Media-Beiträge von X, Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und Telegram – Daten bis Ende Februar 2026 wurden dabei umfassend, danach nur noch punktuell berücksichtigt.

Inhaltlich gliedert sich das Gutachten in eine Kurzzusammenfassung, eine Einführung mit Darstellung der rechtlichen Maßstäbe (insbesondere aus den NPD-Urteilen des Bundesverfassungsgerichts), einen Teil zu Entwicklung, Machtzentren und Vorfeld der AfD, einen Hauptteil zur Prüfung der Ausrichtung gegen Menschenwürdegarantie, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip anhand einzelner Themenfelder wie Muslimfeindlichkeit, ethnisch-kultureller Volksbegriff, Umgang mit Schutzsuchenden, Queerfeindlichkeit, Antisemitismus und Behindertenfeindlichkeit, sowie einen abschließenden Teil zur Frage der Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insgesamt.

Top 10 Gründe für ein Verbotsverfahren

Basierend auf der Kurzzusammenfassung und den rechtlichen Maßstäben des GFF-Gutachtens lassen sich folgende zehn zentrale Gründe herausarbeiten, warum ein Verbotsverfahren gegen die AfD nach Art. 21 Abs. 2 GG nach Auffassung der Gutachter*innen möglich erscheint:

1. Strafrechtliche Verfolgung politischer Gegner als Angriff auf das Demokratieprinzip. Das Gutachten dokumentiert mehr als 220 belastbare, der Partei zurechenbare Belege dafür, dass die AfD Politikerinnen anderer Parteien für demokratisch legitimierte Entscheidungen strafrechtlich verfolgen möchte. Eine solche Zielsetzung wird als unvereinbar mit dem Demokratieprinzip gewertet, weil sie politische Gegnerinnen nicht als legitime Konkurrenz im Wettbewerb um Wählerstimmen behandelt, sondern als zu bestrafende „Feinde des Volkes“ – wodurch der offene Prozess demokratischer Willensbildung grundsätzlich infrage gestellt wird.

2. Systematische Einschüchterung zur Verdrängung aus der politischen Willensbildung. Über die angestrebte Strafverfolgung hinaus stellen die Gutachterinnen ein gegenwärtiges, der Partei zurechenbares Verhalten ihrer Anhängerinnen fest: die systematische Einschüchterung verschiedener Personengruppen mit dem Ziel, diese aus dem politischen Meinungsbildungsprozess zu verdrängen. Da eine offene Willensbildung als konstitutiv für die Demokratie gilt, wird hierin eine eigenständige, bereits gegenwärtige Verletzung des Demokratieprinzips gesehen, die über bloße verbale Provokation hinausgeht.

3. Ausgrenzung von Musliminnen durch Kopftuch-, Minarett- und Moscheebauverbote. Als Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie wird angeführt, dass die AfD durch ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen ausschließlich Musliminnen aus weiten Teilen des öffentlichen Lebens – etwa Universitäten, Gerichten, Krankenhäusern – ausschließen will. Hinzu kommen Verbote von Minarettbau, Muezzinruf und teilweise auch von Moscheebauten, die sich gezielt gegen den Islam richten. Das Gutachten wertet dies als Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit, weil die Religionszugehörigkeit ein für die Betroffenen kaum verfügbares Merkmal ist und die Ungleichbehandlung als willkürlich, ohne sachlichen Grund, eingestuft wird.

4. Ein verfassungswidriger ethnisch-kultureller Volksbegriff. Die AfD strebt nach den Feststellungen des Gutachtens durch Ausbürgerung bestimmter, etwa straffälliger Deutscher mit Migrationsgeschichte sowie durch finanzielle Förderung von Geburten nur in als „besonders deutsch“ definierten Familien die Realisierung eines mit dem Grundgesetz unvereinbaren ethnisch-kulturellen Volksbegriffs an. Diese Konzeption verletzt nach Auffassung der Gutachter*innen die elementare Rechtsgleichheit der betroffenen Menschen und Familien, weil sie eine Hierarchie von „mehr“ oder „weniger“ deutschen Staatsbürger*innen etabliert.

5. Abschiebungen in Folter und unmenschliche Behandlung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Abschiebung von Schutzsuchenden in Folter oder andere menschenunwürdige Behandlung im Zielland. Dies wird als besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie gewertet, da hier nicht nur eine rechtliche Abwertung, sondern eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen im Raum steht.

6. Pauschaler Ausschluss von Schutzsuchenden aus menschenwürdigen Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das Gutachten verweist auf Forderungen, Schutzsuchenden pauschal menschenwürdige Sozialleistungen vorzuenthalten und ihre Gesundheitsversorgung teilweise erheblich einzuschränken – etwa auf reine „akute“ Versorgung für Geduldete. In Verbindung mit Betretungsverboten für öffentliche Veranstaltungen in Brandenburg und dauerhaften „Sonderklassen“ für Flüchtlingskinder über die gesamte Schullaufbahn in Sachsen-Anhalt ergibt sich nach Auffassung der Autor*innen ein Muster systematischer Ausgrenzung, das die Menschenwürde der Betroffenen verletzt.

7. Ein abgestuftes „Klassensystem“ von Menschen unterschiedlicher Rechtsstellung. Die Gutachter*innen fassen die vorgenannten Einzelmaßnahmen zu einem Gesamtbild zusammen: Es entstehe ein politisches Konzept, das eine privilegierte – überwiegend ethnisch deutsche – Klasse schafft, unter der sich in abgestuften Klassen Eingebürgerte und Doppelstaatler*innen mit unsicherem Status, Schutzberechtigte ohne gesichertes Existenzminimum und schließlich Geduldete und Ausreisepflichtige ohne Gesundheitsversorgung und mit Folterabschiebungsrisiko befinden. Diese kumulative, systemische Dimension der Rechtsungleichheit wird als zentrales Argument für die Annahme einer „spürbaren Gefährdung“ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angeführt.

8. Strukturelle Parallelen zu den vom Bundesverfassungsgericht im NPD-Urteil als verfassungsfeindlich gewerteten Forderungen. Das Gutachten stellt der AfD-Programmatik systematisch jene rassistisch geprägten NPD-Forderungen gegenüber, die das Bundesverfassungsgericht 2017 im NPD-Verbotsverfahren als Belege für deren Verfassungsfeindlichkeit herangezogen hatte – etwa Familienleistungen nur für deutsche Familien, Ausgliederung Ausländer*innen aus dem Sozialversicherungssystem, Rückkehr zum Abstammungsprinzip oder ersatzlose Streichung des Asylgrundrechts. Die weitgehende inhaltliche Übereinstimmung dieser Forderungen wird als starkes Indiz dafür gewertet, dass eine vergleichbare verfassungsrechtliche Bewertung wie im Fall der NPD naheliegt.

9. Breite empirische Materialbasis statt Einzelfallbetrachtung. Anders als bei früheren, nach Einschätzung der Autor*innen unzureichenden Untersuchungen stützt sich das Gutachten auf eine außergewöhnlich umfangreiche Materialgrundlage: mehr als 50 Wahlprogramme, knapp 78.000 parlamentarische Drucksachen aus Bundestag und Landtagen, fast 55.000 Pressemitteilungen und über 2,9 Millionen Social-Media-Beiträge. Diese Breite und Tiefe der Auswertung wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich nicht um isolierte Einzeläußerungen, sondern um eine durchgängige, in der gesamten Partei verankerte Grundtendenz handelt – ein zentrales Tatbestandsmerkmal für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG. 

10. Durchsetzung der radikalen Kräfte innerhalb der Partei und fehlende innerparteiliche Gegenkräfte. Schließlich stellt das Gutachten eine organisatorische Entwicklung fest, die die programmatischen Befunde untermauert: Seit spätestens 2022 bestimmten Vertreter*innen des radikalen Spektrums den Bundesvorstand, eine öffentlich und dauerhaft gegen diese Kräfte auftretende innerparteiliche Strömung existiere nicht mehr, und Parteiausschlüsse richteten sich gerade nicht gegen die im Gutachten als Hauptzitatgeber*innen verfassungsfeindlicher Positionen genannten führenden Funktionär*innen. Diese fehlende Selbstkorrektur wird als Beleg dafür gewertet, dass es sich bei den festgestellten Zielen um die tatsächliche Grundtendenz der Partei – und nicht um Positionen einer bekämpften Minderheit – handelt, was für das „planvolle Hinarbeiten“ auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als notwendig angesehen wird.

Los, Demokraten!

Es handelt sich um die Rechtsauffassung der Gesellschaft für Freiheitsrechte, nicht um eine gerichtliche Feststellung; über ein etwaiges Verbot entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht in einem eigenständigen Verfahren.

Ich bin begeistert, in der kurzen Zeit ein solches Gutachten auf die Beine zu stellen, Respekt! Meine Erwartung wäre gewesen, dass Bundesamt für Verfassungsschutz und die demokratischen Parteien nach der damaligen Höherstufung des Beobachtungsstatus der AfD im Mai 2025 als „gesichert rechtsextrem“ ans Werk setzen und ein Verbotsverfahren einleiten, auch wenn das Verwaltungsgericht Köln diese Bezeichnung im Februar 2026 per Eilbeschluss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagte. Aber offenbar ist dort wenig Courage vorzufinden, gerade bei Konservativen. Jetzt gibt es ein Gutachten und jetzt können Bürger*innen selbst die Initiative ergreifen und ein Handeln durch Parteien, wie SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE ermöglichen und fordern!  

Vorwärts, Demokraten, es geht um die Demokratie!

Rechtshinweis:

Nach deutschem Recht ist das Verfahren zweistufig: Es gibt einen Antrag und eine Entscheidung, die strikt getrennt sind.

Antragsberechtigt (also wer ein Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht einleiten kann) sind gemäß Art. 21 Abs. 4 GG i. V. m. § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG):

  • der Deutsche Bundestag,
  • der Bundesrat und
  • die Bundesregierung.

Richtet sich der Antrag gegen eine Partei, die nur in einem Bundesland organisiert ist, kann zusätzlich auch die jeweilige Landesregierung einen Antrag stellen (§ 43 Abs. 2 BVerfGG). Da die AfD bundesweit organisiert ist, kämen hier nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung infrage.

Entscheiden über die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht, konkret der Zweite Senat (§ 13 Nr. 2, § 43 ff. BVerfGG). Stellt das Gericht die Verfassungswidrigkeit fest, kann es die Auflösung der Partei sowie das Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Einziehung des Vermögens anordnen (Art. 21 Abs. 3 und 4 GG, § 46 BVerfGG).

Wichtig dabei: Der jeweilige Antragsteller (z. B. der Bundestag) muss sich intern erst mit der notwendigen Mehrheit auf die Antragstellung verständigen – eine einzelne Fraktion oder einzelne Abgeordnete können kein Verbotsverfahren beantragen. Das von der Gesellschaft für Freiheitsrechte erstellte Gutachten selbst hat also keine rechtliche Wirkung; es kann allenfalls als fachliche Argumentationsgrundlage dienen, falls sich eines der drei antragsberechtigten Verfassungsorgane zu einem eigenen Antrag entschließt.

Download (Backup)

GFF AfD-Gutachten

Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) zum Verbotsverfahren der AfD. 2026.
By Marco Kulczyk
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