In 2026 wählen Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin neue Landesparlamente und das Abgeordnetenhaus (Berlin) und bilden entsprechend Landesregierungen. Das ist ein entscheidender Moment für die Demokratie und die Organe an sich sind auch so im Grundgesetz (GG) beschrieben. In dieser kleinen Serie gehe ich auf mögliche Auswirkungen für Vereine und Gruppierungen ein und beleuchte weitere Möglichkeiten, wie man erkennt, dass eine Demokratie in Gefahr ist und welche Möglichkeiten bestehen, wie man als Bürger*in darauf reagieren kann. Es ist keineswegs ein Handbuch, lediglich beleuchte ich Möglichkeiten.
Inhalt:
- Teil 1: Woran erkenne ich, dass die Demokratie in Gefahr ist?
- Teil 2: Finanzierung und Maßnahmen von Vereinen und Gruppierungen in politisch schwierigen Zeiten
- Teil 3: Mythos Generalstreik
- Teil 4: Artikel 20 des Grundgesetz – was er bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 20 des Grundgesetz - was er bedeutet.
Der Artikel 20 Absatz IV des Grundgesetzes (GG) wird oft im Zusammenhang mit einem „Widerstandsrecht“ bezeichnet, gleich vorweg: Damit ist kein Bürgerkrieg gemeint!
Artikel 20
- Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Bedeutung von Artikel 20 Absatz IV GG
Artikel 20 Absatz IV GG regelt das Widerstandsrecht und lautet:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Mit „diese Ordnung“ sind die in Artikel 20 Absatz 1–3 GG festgelegten Verfassungsgrundsätze gemeint:
- Demokratie (Staatsgewalt geht vom Volke aus, Abs. 2),
- Rechtsstaat (Bindung der Staatsgewalt an Gesetz und Recht, Abs. 3),
- Bundesstaat (föderaler Aufbau, Abs. 1),
- Sozialstaat (soziale Gerechtigkeit, Abs. 1).
Das Widerstandsrecht ist also ein Notwehrrecht der Bürger*innen, das greift, wenn die demokratische, rechtsstaatliche und föderale Ordnung der Bundesrepublik Deutschland grundlegend bedroht oder beseitigt werden soll – und wenn keine anderen Mittel (z. B. rechtliche oder politische) mehr helfen. Es ist ein ultima ratio, also das letzte Mittel, um die Verfassung zu schützen.
Zweck und historische Einordnung
Das Widerstandsrecht wurde 1968 als Reaktion auf die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und der Weimarer Republik in das Grundgesetz aufgenommen. Es soll verhindern, dass sich eine Diktatur oder ein Unrechtssystem erneut etabliert. Gleichzeitig ist es eine Ausnahmevorschrift: Sie legitimiert nur dann Widerstand, wenn der Angriff auf die Verfassung als Ganzes zielt und keine anderen Abhilfemöglichkeiten bestehen. Das Recht ist nicht für individuelle Proteste oder gegen einzelne Gesetze gedacht, sondern für den Extremfall – etwa einen Putschversuch oder die Abschaffung der Demokratie.
Einschätzung und Kritik
- Symbolische Bedeutung: Das Widerstandsrecht unterstreicht, dass die Verfassung nicht nur für den Staat, sondern auch für die Bürger*innen gilt. Es betont die Eigenverantwortung der Gesellschaft für den Erhalt der Demokratie.
- Praktische Relevanz: Ob das Recht im Ernstfall wirksam wäre, ist unklar. Eine usurpierte Regierung würde Widerstand wahrscheinlich nicht hinnehmen, nur weil er im Grundgesetz steht. Dennoch ist es ein wichtiges Signal: Der Staat vertraut darauf, dass die Bürger:innen die Demokratie aktiv verteidigen.
- Grenzen: Das Widerstandsrecht ist kein Freibrief für Gewalt. Es muss verhältnismäßig sein und darf nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Mittel versagen. Missbrauch (z. B. für politische Zwecke) ist ausgeschlossen.
Zusammenhang mit den vorherigen Absätzen
Artikel 20 Absatz 1–3 GG definiert die unveränderlichen Grundsätze der Verfassung (Ewigkeitsklausel, Art. 79 Abs. 3 GG). Absatz 4 ergänzt diese durch das subjektive Recht der Bürger*innen, diese Ordnung notfalls selbst zu verteidigen. Es ist also ein Schutzmechanismus für die Demokratie von unten.
Schlusswort
Die in diesem Artikel beschriebenen Maßnahmen für Vereine und Gruppierungen beinhalten nützliche Hinweise auf die Möglichkeiten, die bestehen. Die Gesamtlage in der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch bedenklich. Fakt ist nun einmal:
- Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) ändert derzeit Gesetze, die gleich mehrere Artikel des Grundgesetz betreffen und massiv den sozialen Frieden und Bürger*innenrechte einschränken. Das ist ein aktiver Angriff auf das Grundgesetz.
- Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat nutzen nicht die ihnen gegebene Rechte, einen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen die Alternative für Deutschland (AfD) zu stellen, das ist Unterlassung.
- Sehr viele „Anzeichen“ für die Gefahr der Demokratie werden Stand heute erfüllt.
Das ist nicht nur beunruhigend, das kann wirklich Angst machen. Neben der bereits vorhandenen gesichert rechtsradikalen Strömungen wird weitere Untätigkeit möglicherweise auch Terror auslösen, von rechts und links. Wenn ein Staat dies durch Unterlassung und aktive Gesetzesänderungen, die die Demokratie weiter unter Druck setzen, forciert, sind die Folgen nicht abschätzbar.
Wenn die AfD tatsächlich in Sachsen-Anhalt die Regierung stellt oder beteiligt wird, ist etwas eingetreten, wie es schon vor der Machtergreifung Adolf Hitlers in Thüringen oder Braunschweig der Fall war, Sachsen-Anhalt ist das Pilot-Projekt der AfD für eine mögliche Regierung in der Bundesrepublik Deutschland. Das Wahlprogramm, das als „Regierungsprogramm“ bezeichnet wird, sowie das 100-Tage-Sofortprogramm von Ulrich Siegmund und seiner AfD lässt keine Zweifel an der Tatsache, dass die AfD eine Gefahr für die Demokratie und somit für die Bundesrepublik darstellt.
Ob der Artikel 20 Absatz IV GG nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt als Notventil der Demokratie gezogen werden kann – ein Recht, das nur im äußersten Notfall greift, um die freiheitliche Ordnung zu bewahren? Es ist ja kein Alltagsinstrument, sondern ein verfassungsrechtliches Ultima Ratio.

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